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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der wabra gmbh in 72070 Tübingen, Stand 01.10.2011

Teil des Vertrages werden jeweils die AGB mit dem neuesten Stand zu dem Zeitpunkt im Verlauf der Vertragsanbahnung, zu welchem der erste Hinweis auf die Einbeziehung unserer AGB in den Vertrag erfolgt. Dies ist in der Regel das Erstellungsdatum unseres Angebots (Verkauf) oder unserer Anfrage (Einkauf). Die AGB Stand 01.01.2010 finden Sie neben dem neuen Stand 01.10.2011 als PDF-Version unten auf dieser Seite

I Anwendungsbereich, Geltung
I.1 Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen (s. Abschnitt II Verkaufsbedingungen) sowie für alle unsere Einkaufsvorgänge (s. Abschnitt III Einkaufsbedingungen) gelten im Verhältnis zu unseren Vertragspartnern ausschließlich die hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

I.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB).

I.3 Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden oder Lieferanten eingeführt, so gelten sie auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

I.4 Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Lieferanten erkennen wir nicht an; diese werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle einer Auslieferung (Verkauf) oder Belieferung (Einkauf) nicht Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Kunden oder Lieferanten unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen
II Verkaufsbedingungen

II.1 Angebote, Vertragsabschluss, Lieferumfang
II.1.1 Unsere Angebote sind frei widerruflich und unverbindlich. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im Sinne des § 145 BGB durch den Kunden zu verstehen, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

II.1.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bestellter Ware zustande. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.

II.1.3 Beruhen Angaben in Auftragsbestätigungen auf einem offensichtlichen Irrtum, verpflichten sich der Kunde und wir, dies bei Bekanntwerden dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, eine korrigierte, ersetzende Auftragsbestätigung zu erstellen.

II.1.4 Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Skizzen und Kostenvoranschläge, sind nur dann als Beschaffenheitsangabe Gegenstand der Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen dieser Unterlagen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt nicht für Waren, die aufgrund von Kundenzeichnungen hergestellt werden.

II.1.5 Sämtliche in II.1.4 bezeichneten Dokumenten und Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung weder einbehalten noch kopiert noch anderweitig vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unsere Anforderung hin unverzüglich auszuhändigen. Schutzrechte an diesen Dokumenten und Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir diese Dokumente und Unterlagen dem Kunden überlassen.

II.1.6 Der Kunde hat uns bereits im Angebotsstadium schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware, insbesondere auf eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Beanspruchung an die zu liefernden Gegenstände sowie andere Risiken hinzuweisen, die bei ihrer Verwendung entstehen können.

II.1.7 Der Kunde garantiert verschuldensunabhängig, dass hinsichtlich Teilen, die wir nach uns vom Kunden übergebenen Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Angaben herstellen, gewerbliche Schutzrechte Dritter oder Urheberrechte Dritter nicht bestehen. Werden wir dennoch von einem Dritten wegen der Verletzung eines solchen Rechtes in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde vollumfänglich von den geltend gemachten Ansprüchen dieses Dritten freizustellen.
II.2 Lieferfristen, Liefertermine, Abnahme
WII.2.1 Lieferfristen und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Der Liefertermin versteht sich als Zeitpunkt zu dem der Liefergegenstand nach heutigem Stand sorgfältiger Planung ausgeliefert werden kann. Aufgrund unserer Produkt- und Fertigungsstruktur ist die genaue Bestimmung der Produktionstermine nicht möglich. Vertragsstrafen oder Vertragsrücktritt wegen nicht schuldhaft verursachten Lieferverzugs erkennen wir daher nicht an.

II.2.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. beigestellte Waren, Freigaben, Unterlagen, Anzahlungen) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat ein Kunde nach unserer Auftragsbestätigung eine Änderung verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung durch uns.

II.2.3 Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ware unser Werk verlassen hat oder dem Kunden Versandbereitschaft gemeldet wurde

II.2.4 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

II.2.5 Verzögert sich die Annahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.

II.2.6 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen gilt die Abnahme unserer Lieferung durch den Kunden, soweit eine solche vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist, binnen 10 Kalendertagen nach der Lieferung als erfolgt.

II.3 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

II.3.1 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von uns zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, oder durch höhere Gewalt behindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten.

II.3.2 Wird die Vertragserfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten
II.3 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
II.3.1 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von uns zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, oder durch höhere Gewalt behindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten.

II.3.2 Wird die Vertragserfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten.
II.4 Versendung und Gefahrenübergang
III.4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, INCOTERMS 2010), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt

II.4.2 Wird Lieferung frei Hausoder DAP (INCOTERMS 2010) vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.

II.4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Auch, wenn wir die Transportkosten übernehmen, bleibt das Risiko des Transportes beim Kunden. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.

II.4.4 Nehmen wir die Ware aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
II.5 Preis und Zahlungsbedingungen
II.5.1 Der Rechnungsbetrag richtet sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung, er umfasst nur ausdrücklich genannte Leistungsgegenstände.

II.5.2 Sämtliche Preise und Entgelte sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden.

II.5.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.

II.5.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten die Preise „Ab Werk“ (EXW, INCOTERMS 2010). Fracht, Zoll, Versicherung, Einfuhrnebenabgaben zu Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten.

II.5.5 Wir sind berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.

II.5.6 Andere Zahlungsarten als Barzahlung und Überweisung, insbesondere Schecks und Wechsel, nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung bei Annahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir im Falle der Nichteinlösung keine Haftung.

II.5.7 Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung. Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

II.5.8 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

II.5.9 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
II.6 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
II.6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Liefer- und Auftragsgegenständen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

II.6.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

II.6.3 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die aus der oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

II.6.4 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

II.6.5 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

II.6.6 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
II.7 Gewährleistung und Mängelrüge
II.7.1 Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

II.7.2 Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie allgemein oder eine Beschaffenheitsgarantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wird.

II.7.3 Erkennbare Mängel – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung – sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 10 Werktage nach Wareneingang, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem jeweiligen Transportunternehmen bzw. Anlieferer gegenüber schriftlich gerügt werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten, ggf. sind Fotos zur Dokumentation anzufertigen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer bzw. Anlieferer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.

II.7.4 Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an den Verpflichtungen des Kunden bezüglich Untersuchungspflicht und Mängelrüge gemäß Ziffer II.7.3

II.7.5 Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nachzuweisen. Außerdem obliegt dem Kunden der Nachweis über den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

II.7.6 Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten und uns auf Anforderung zu übergeben. Bei Transportschäden ist uns auf Anforderung außerdem eine etwaige schadhafte Verpackung zu übergeben.

II.7.7 Werden vom Kunden Veränderungen an der übergebenen Ware vorgenommen, die Ware weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

II.7.8 Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Keine Verjährungsbegrenzung findet statt im Falle des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch). Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.

II.7.9 Sofern in dieser Ziffer II.7 nicht anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen in nachfolgender Ziffer II.8. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.

II.7.10 Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.

II.7.11 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

II.7.12 Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.

II.7.13 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich anzumahnen.

II.7.14 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

II.7.15 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mechanische, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

II.7.16 Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln, welche auf die Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind.

II.7.17 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

II.7.18 Die Anerkennung von Sachmängeln durch uns bedarf stets der Schriftform.

II.7.19 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieser Ziffer II.7 entsprechend.
II.8 Haftung
II.8.1 Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,

a) soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach II.8.3, d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

II.8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach II.8.3 haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

II.8.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

II.8.4 Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.
III Einkaufsbedingungen

III.1 Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
III.1.1 Der Liefervertrag sowie nachtr ägliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.

III.1.2 Bestätigt der Lieferant eine Bestellung nicht unverändert innerhalb von zwei Wochen ab Zugang, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden.

III.1.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet, alle erhaltenen Zeichnungen, Konstruktionsskizzen, CAD-Daten, Kalkulationen, Muster und vergleichbare Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten darf der Inhalt der Unterlagen und Daten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder zugänglich gemacht werden noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom jeweiligen Vertragspartner gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu schützen.

III.1.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung unter Ziffer III.1.3 gilt auch nach Beendigung der Liefer- oder Geschäftsbeziehung zeitlich unbegrenzt fort. Sie gilt außerdem für alle im Rahmen einer Vertragsanbahnung erhaltenen unter Ziffer III.3.1 benannten Unterlagen, auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

III.1.5 Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Diese sind in angemessener Frist umzusetzen. Anfallende Mehr- oder Minderkosten, Änderungen des Liefertermins oder sonstige Auswirkungen sind einvernehmlich zu regeln.

III.1.6 Der Lieferant sichert zu, dass die Waren oder die von ihm erbrachten Dienstleistungen vertraglich mängelfrei sind, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit und Menge haben und die von uns geforderten Spezifikationen einhalten, sowie dem Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen und Normen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

III.1.7 Der Lieferant hat uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und den Betrieb von Liefergegenständen aufzuklären, die nicht aus Deutschland stammen. Alle erforderlichen Zollformalitäten für die Einfuhr werden vom Lieferant auf eigene Kosten erledigt.
III.2 Preise, Lieferbedingungen, Zahlungskonditionen
III.2.1 Die Lieferungen erfolgen DDP (INCOTERMS 2010). Die Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

III.2.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser dokumentiert den Inhalt nach Art und Menge und gibt unsere Bestell-, Teile- und Lieferantennummer an.

III.2.3 Bei Geräten ist eine technische Beschreibung sowie eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten beinhaltet die Lieferpflicht stets auch die Übergabe einer vollständigen systemtechnischen Dokumentation und Benutzer-Dokumentation. Speziell für uns erstellte Software ist darüber hinaus im Quellformat zu liefern.

III.2.4 Kann ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Liefermenge nicht eingehalten werden, so hat der Lieferant dies unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer des Lieferverzugs unverzüglich mitzuteilen.

III.2.5 Zuviel-Lieferung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

III.2.6 Die Bestellung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Festpreise. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen wabra und dem Lieferanten getroffen wurde.

III.2.7 Die Zahlung erfolgt nach Konditionen des Lieferanten, allerdings beträgt der Skontoabzug mindestens 2 % innerhalb von 10 Tagen und 30 Tage rein netto. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt uns überlassen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt von Lieferung oder Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei uns; von der Lieferung oder Leistung abweichende Rechnungen des Lieferanten gelten erst vom Zeitpunkt ihrer Korrektur in eine ordnungsgemäße Rechnung als bei unseingegangen.

III.2.8 Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig erfolgte Auslieferung berührt an vereinbarte Liefertermine anknüpfende Zahlungsfristen nicht. Bis zum vereinbarten Liefertermin lagert die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

III.2.9 Unbeschadet von §345a HGB ist der Lieferant ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehung mit uns zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einzuziehen.
III.3 Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte Dritter
III.3.1 Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an wabra über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Waren ist ausgeschlossen.

III.3.2 Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei
III.4 Gefahrenübergang
III.4.1 Das Transportrisiko trägt der Lieferant. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang der Ware bei uns oder dem von uns bestimmten Empfänger auf uns über. Mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht
III.5 Qualität, Gewährleistung und Mängelrüge
III.5.1 Die Annahme der gelieferten Ware und/oder ihre Bezahlung durch uns stellt keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadensersatzoder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten dar.

III.5.2 Für die Beurteilung der Maßhaltigkeit gelten die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte.

III.5.3 Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus diesen AGB nicht etwas anderes ergibt.

III.5.4 Wir führen, soweit dies nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, nach Ablieferung der Waren eine Überprüfung nach Art und sichtbaren Maßen der Waren sowie eine Überprüfung der Liefermenge, ggf auch durch das Gewicht der Lieferung, durch (Plausibilitätsprüfung). Zu einer darüber hinaus gehenden Überprüfung sind wir nicht verpflichtet.

III.5.5 Wir werden gegenüber dem Lieferanten Mängel der Lieferung, soweit sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich schriftlich rügen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

III.5.6 Verdeckte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung angezeigt. Der Lieferant verzichtet auch in diesem Fall auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

III.5.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 36 Monate für Sachmängel ab Gefahrenübergang gemäß Ziffer III.4.1 und für Rechtsmängel ab Eigentumsübertragung. Ist die die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

III.5.8 Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. Nach Rücksprache mit dem Lieferanten sind wir in dringenden Fällen berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
III.6 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
III.6.1 Treten beim Lieferanten oder bei uns unvorhersehbare oder nicht von unserem Lieferanten oder uns zu vertretende Umstände, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, oder Störungen durch höhere Gewalt ein, sind der Lieferant und wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Der Betroffene hat den Vertragspartner unverzüglich umfassend zu informieren.

III.6.2 Wird die Vertragserfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten.
IV Gerichtsstand und Schlussvorschriften
IV.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Tübingen/Hirschau. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Tübingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden oder Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

IV.2 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden oder Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

IV.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

IV.4 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich abbedungen werden.


Download PDF - AGB Stand 1.1.2011